5. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG trägt die unterliegende Partei die Verfahrenskosten. Die Beschwerdeführer sind mit ihren Begehren nur teilweise durchgedrungen. Ihnen sind daher Fr. 150.– der auf insgesamt Fr. 1'000.– veranschlagten Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG).