Gemäss Art. 21 Abs. 1 HPG werden zu viel bezahlte Beträge mit Zins zurückerstattet. Die Beschwerdeführer haben Fr. 3'608.45 bezahlt; ihnen sind daher Fr. 2’541.95 samt Zins zurückzuerstatten. Für die Höhe des Zinses gilt der Satz, welcher vom Regierungsrat für den Verzugs- und Vergütungszins bei der Staatssteuer festgesetzt wird (Art. 21 Abs. 3 HPG).