Ziffer 4.1 des Erbteilungsvertrags in direktem Zusammenhang mit der Zuweisung des Grundstücks Gbbl. Nr. 1000 zu Alleineigentum und ist daher ebenfalls steuerrechtlich als Ausgleichsleistung von A. für die Mehrzuteilung zu betrachten. Die Summe der Ausgleichsleistungen beträgt somit Fr. 118'500.–. Davon ist eine Handänderungssteuer von 0,9 % (Art. 11 Abs. 2 HPG) zu erheben, was einen Betrag von Fr. 1'066.50 ergibt. 4. 8 Die Beschwerdeführer verlangen die Rückerstattung der zu viel bezahlten Handänderungssteuern nebst Zins von 5 % seit Einzahlungstag.