Der (interne) Anteil von A. an den gesamten Grundpfandschulden beträgt Fr. 10'500.– (1/8 von Fr. 84'000.–). Die übernommenen Schulden von Fr. 84'000.– übersteigen seinen Anteil um Fr. 73'500.–. Diese Differenz muss steuerrechtlich als Ausgleichsleistung für die Mehrzuteilung betrachtet werden. Die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft F. übernehmen keine Grundpfandschulden.