A. erbringt dafür zwar keine Ausgleichsleistungen in Form von Aktiven. Er übernimmt jedoch die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandschulden von Fr. 84'000.–. Im Aussenverhältnis, d.h. gegenüber den Gläubigern, haften die Erben für Nachlassschulden solidarisch, im Innenverhältnis nach Massgabe ihrer Erbanteile (Art. 640 Abs. 3 ZGB). Pfandschulden sollen demjenigen Erben überbunden werden, der in der Erbteilung die Pfandsache übernimmt (Art. 615 ZGB). Eine Gegenleistung für die Zuteilung von Vermögenswerten aus dem Nachlass erbringt ein Erbe nur insoweit, als er in einem über seinen Anteil hinausgehenden Mass Erbschaftsschulden übernimmt.