3.4 Im vorliegenden Fall wurden zum Ausgleich der bestehenden Mehrzuteilungen keine Aktiven – etwa in Form von Geldleistungen – übertragen. Hingegen lastet auf der Stammparzelle Gbbl. Nr. 1000 eine Hypothek mit einer Schuldsumme von Fr. 84'000.–. Der Verkehrswert dieses Grundstücks beträgt gemäss einer Schätzung vom 19. September 2001 Fr. 290'000.–. Der interne Teilungsanspruch von A. beträgt Fr. 80'187.50. Der Wert des übernommenen Grundstücks übersteigt somit seinen Anteil um Fr. 209'812.50. In diesem Umfang liegt eine Mehrzuteilung vor. A. erbringt dafür zwar keine Ausgleichsleistungen in Form von Aktiven.