Nicht als Ausgleichsleistungen gelten gemäss der expliziten Anordnung des Gesetzgebers blosse «Änderungen der Beteiligungsquoten» (Art. 9 Satz 2 HPG). Das bedeutet, dass die Steuer nur ausgelöst wird, wenn die die Wertverschiebung ausgleichenden Gegenleistungen auch tatsächlich erbracht werden. Verzichten die Parteien auf Ausgleichsleistungen, obwohl sie bewusst Zuteilungen vornehmen, welche nicht den bisherigen Anteilsverhältnissen entsprechen, so besteht keine Steuerpflicht. Daraus folgt, dass nicht schon eine Mehrzuteilung an sich, sondern erst eine für die Wertverschiebung allenfalls erbrachte Ausgleichsleistung die Steuerpflicht auslöst.