Wie das Grundbuchamt richtig festgehalten hat, handelt es sich bei der Abfindung für das Nutzungsrecht nicht um eine Ausgleichsleistung (an E.). Als Berechungsgrundlage ist jedoch – entgegen der Auffassung des Grundbuchamts – auch nicht die Summe der Mehrzuteilungen massgebend, sondern vielmehr die für die Wertverschiebung erbrachten Ausgleichsleistungen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 HPG. Danach wird die Handänderungssteuer nur auf den Ausgleichsleistungen erhoben. Nicht als Ausgleichsleistungen gelten gemäss der expliziten Anordnung des Gesetzgebers blosse «Änderungen der Beteiligungsquoten» (Art. 9 Satz 2 HPG).