3.3 Dem Erbteilungsvertrag vom 27. Februar bzw. 9. März 2007 lässt sich keine Regelung entnehmen, wonach die Parteien ausdrücklich auf die Festlegung eines Teilungswerts verzichtet und die zugewiesenen Grundstücke als gleichwertig anerkannt hätten. Allerdings wurde auf die Festsetzung von Ausgleichsleistungen verzichtet, und die Unterzeichnenden haben anerkannt, in Bezug auf den Nachlass von F. vollständig auseinandergesetzt zu sein und gegenseitig keine weiteren güter- und erbrechtlichen Ansprüche zu stellen (vgl. Ziff. 7.1. des Erbeteilungsvertrags).