Die Beschwerdeführer machen geltend, die Verwendung des Verkehrswerts als Grundlage für die Berechnung der Handänderungssteuer sei im vorliegenden Fall nicht zulässig. Ausser der Abfindung für das Nutzungsrecht seien keine Ausgleichsleistungen erfolgt. Vielmehr sei ausdrücklich auf die Festlegung eines Teilungswerts verzichtet und die zugewiesenen Grundstücke als gleichwertig anerkannt worden.