Nr. 3000 von D. auf Fr. 177'500.– bestimmt, was einen Gesamtwert von Fr. 641'500.– ergab. Sodann erwog das Grundbuchamt, die Witwe habe einen Realteilungsanspruch von ½, ausmachend Fr. 320'750.–, und die Nachkommen einen solchen von je 1/8, ausmachend Fr. 80'187.50. Die Mehrzuteilung von A. betrage somit Fr. 209'812.50, jene von B. Fr. 93'812.50 und jene von D. 97'312.50. Die Summe aller Mehrzuteilungen betrage Fr. 400'937.50. Dieser Betrag stelle die Grundlage für die Berechnung der Handänderungssteuer 6 dar. In Anwendung von Art. 11 Abs. 2 HPG sei eine Steuer von Fr. 3'608.45 geschuldet (0,9 % von Fr. 400'937.50).