Ausgleichsleistungen fänden soweit statt, als Zuteilungen über die eigene Beteiligung hinaus erfolgten. Folglich errechnete das Grundbuchamt die Handänderungssteuer, indem es mittels der vorliegenden Schätzungen die massgeblichen Verkehrswerte jeder Parzelle festlegte, dann die Realteilungsansprüche ermittelte und anschliessend die (Mehr-) Zuteilungen berechnete (vgl. Beiblatt zur Veranlagungsverfügung). Der massgebliche Wert für die Parzelle Gbbl. Nr. 1000 von A. wurde auf Fr. 290'000.–, jener der Parzelle Gbbl. Nr. 2000 von B. auf Fr. 174'000.– und jener der Parzelle Gbbl. Nr. 3000 von D. auf Fr. 177'500.– bestimmt, was einen Gesamtwert von Fr. 641'500.– ergab.