Das Grundbuchamt führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Erbengemeinschaft trotz entsprechender Aufforderung keine Angaben zu den Anrechnungswerten der Parzellen gemacht habe. Die Entschädigung für die Ablösung der Dienstbarkeit sei für die Bemessung unmassgeblich, da sie keine Entschädigung für den Erwerb eines Grundstückes darstelle. Deshalb sei praxisgemäss vom Verkehrswert auszugehen (Art. 18a HPG i.V.m. Art. 617 ZGB). Ausgleichsleistungen fänden soweit statt, als Zuteilungen über die eigene Beteiligung hinaus erfolgten.