Strittig ist hingegen, was im vorliegenden Fall als Grundlage für die Berechnung der Handänderungssteuer dienen soll. Während die Beschwerdeführer die Abgeltung für den Verzicht auf ein Nutzungsrecht durch E. in der Höhe von Fr. 106'848.– als massgeblichen Wert erachten, verwendet das Grundbuchamt als Bemessungsgrundlage die Mehrzuteilungen, welche es aufgrund der (geschätzten) Verkehrswerte der Parzellen errechnet hat.