3.2 Sowohl die Beschwerdeführer als auch das Grundbuchamt gehen davon aus, dass auf die vorliegende Teilung Art. 9 HPG anwendbar ist. Unbestritten ist auch, dass die Festlegung eines beliebigen Teilungswerts möglich ist und dass die Grundbuchämter die von den Parteien festgelegten Anrechnungswerte anerkennen. Strittig ist hingegen, was im vorliegenden Fall als Grundlage für die Berechnung der Handänderungssteuer dienen soll.