5 3.1 Um die beabsichtigte Erb- und Realteilung vorzunehmen, wurde das Grundstück Gemeinde G. Gbbl. Nr. 1000 parzelliert und in drei Nutzungseinheiten aufgeteilt. Daraus resultierten ein bebautes Grundstück (Stammparzelle Nr. 1000) und zwei unüberbaute Baulandparzellen (Nrn. 2000 und 3000). Nach Durchführung der Erb- und Realteilung präsentieren sich die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften wie folgt: - A. ist Alleineigentümer der überbauten Parzelle Nr. 1000, - B. ist Alleineigentümerin der Baulandparzelle Nr. 2000, - D. ist Alleineigentümer der Baulandparzelle Nr. 3000.