a des Kreisschreibens sind die im Vertrag angegebenen Anrechnungswerte oder in Ermangelung solcher Werte die amtlichen Werte massgebend für die Abgabeberechnung. Werden die zugeteilten Grundstücke von den Parteien als gleichwertig bezeichnet (und erfolgen somit keine Ausgleichszahlungen), so ist die Realteilung abgabefrei (vorbehalten bleiben Umgehungsgeschäfte). Die Erklärung über die Gleichwertigkeit ist selbst dann als Preisfestsetzung anzuerkennen, wenn die amtlichen Werte unterschiedlich sind (Entscheid JD Nr. 3316/78 vom 14. April 1981). 3.