Eine Realteilung liegt nach dem Wortlaut von Art. 9 HPG vor, wenn die ganze oder teilweise Aufhebung von gemeinschaftlichem Grundeigentum durch Übertragung von Grundstücken der Gemeinschaft auf einzelne oder alle beteiligten Mitglieder der Gemeinschaft erfolgt. Das Kreisschreiben der Justizdirektion des Kantons Bern betreffend Abgaberecht vom 15. April 1986 (nachfolgend: Kreisschreiben) enthält einige Ausführungen zu Realteilungen aus handänderungssteuerrechtlicher Sicht. Gemäss Ziff. 9 Bst. a des Kreisschreibens sind die im Vertrag angegebenen Anrechnungswerte oder in Ermangelung solcher Werte die amtlichen Werte massgebend für die Abgabeberechnung.