2. Grundsätzlich ist dem Kanton beim Erwerb eines Grundstücks eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. Art. 5 HPG). Objekt dieser Rechtsverkehrssteuer ist der zivilrechtliche Eigentumsübergang, dem in Art. 5 Abs. 2 HPG weitere Rechtsgeschäfte gleichgestellt werden wie beispielsweise die Änderung im Personenbestand oder im Beteiligungsumfang einer Gemeinschaft zu gesamter Hand. Steuerpflichtig ist der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin (Art. 2 Bst. a HPG). In den Art. 6 bis 10 HPG werden die Bemessungsgrundlagen für die Handänderungssteuer festgehalten. Die Handänderungssteuer wird grundsätzlich auf der Gegenleistung für den Grundstückerwerb erhoben.