Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung der Veranlagungsverfügung vom 16. August 2007 verlangen. Der Einsprache ist voller Devolutiveffekt zugekommen, und die Einspracheverfügung vom 12. Dezember 2007 ist an die Stelle der Verfügung vom 16. August 2007 getreten. Anfechtungsobjekt bildet damit ausschliesslich die Einspracheverfü- 4 gung vom 12. Dezember 2007 (vgl. Art. 53 Abs. 2 VRPG; MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7).