Mit Schreiben vom 14. März 2008 wurde die Beschwerde, soweit E. und C. betreffend, zurückgezogen. Insoweit ist sie gegenstandslos geworden. Die verbleibenden Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Einspracheverfügung beschwert und daher befugt, dagegen Beschwerde zu erheben. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.