Die betragsmässige Festlegung der Teilungswerte sei daher nicht notwendig gewesen. In der fraglichen Erbteilung würden neben der Abgeltung des Nutzungsrechts an E. ausschliesslich Grundstücke zugewiesen und weder Ausgleichszahlungen für die Zuteilungen noch anderweitige Abgeltungen im Rahmen der Erbteilung vorgenommen. Auf den Inhalt der eingereichten Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: