3 Mit Stellungnahme vom 14. März 2008 zogen die Beschwerdeführer die Beschwerde, soweit E. und C. betreffend, zurück. A., B. und D. halten jedoch an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die Festlegung von Teilungswerten sei verzichtet worden, da die zugewiesenen Grundstücke als gleichwertig angesehen würden. Die betragsmässige Festlegung der Teilungswerte sei daher nicht notwendig gewesen.