Ihnen sei dargelegt worden, dass andernfalls der Verkehrswert der Grundstücke als massgeblicher Wert der Realteilung zugrunde gelegt würde. Da es die Erbengemeinschaft F. versäumt habe, dieser Aufforderung nachzukommen, habe er in Anwendung von Art. 18a HPG i.V.m. Art. 617 ZGB die Verkehrswerte als massgebliche Werte bestimmt und diese durch die Steuerverwaltung festsetzen lassen. Die Steuerpflichtigen hätten die Möglichkeit gehabt, andere Teilungswerte zu bestimmen. Wenn sie davon keinen Gebrauch gemacht hätten, könnten sie sich nicht beanstanden, dass die gesetzlich vorgesehene Regelung subsidiär angewendet werde.