In seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2008 beantragt der Grundbuchverwalter die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Er führt aus, die Parteien hätten sich zu keinem Zeitpunkt zur Höhe des Teilungswertes geäussert. Sie hätten auch nie ausdrücklich auf die Festlegung eines Teilungswertes verzichtet und die zugewiesenen Grundstücke als gleichwertig anerkannt, obwohl sie mit Schreiben vom 15. Mai 2007 bzw. mit Mahnung vom 20. Juli 2007 dazu aufgefordert worden seien. Ihnen sei dargelegt worden, dass andernfalls der Verkehrswert der Grundstücke als massgeblicher Wert der Realteilung zugrunde gelegt würde.