In seiner Einspracheverfügung vom 12. Dezember 2007 bestätigte das Grundbuchamt seine Veranlagungsverfügung vom 16. August 2007. Es erwog, die Anwendung von Art. 9 HPG sei unbestritten. Die Ablösung einer Nutzniessung könne jedoch nicht mit einer Handänderungssteuer belegt werden, da nur Grundstücke dieser Steuer unterlägen. Damit die Ausgleichsleistungen bestimmt werden könnten, müsse man den Teilungswert der in die Erbteilung einbezogenen Grundstücke festlegen. Da die Erbengemeinschaft keine Teilungswerte bekannt gegeben habe, sei gemäss Art. 617 ZGB der Verkehrswert als massgeblicher Wert eingesetzt worden. Dieses Vorgehen entspräche der konstanten Praxis der Grundbuchämter.