2 lung der vorhandenen Liegenschaftswerte ohne Wertediskussion vorzunehmen. Das Schreiben der Kantonalen Steuerverwaltung und die Schatzung eines Privaten würden sich zudem nicht als Grundlage für die Berechnung der Handänderungssteuer eignen. Der geschätzte Wert des Landes sei denn auch viel zu hoch.