Die Änderung der Beteiligungsquoten am parzellierten Grundstück gelte nicht als Ausgleichsleistung. Die Einsetzung eines virtuellen Verkehrswertes sei ungerechtfertigt, denn selbst bei einem Tausch von Grundstücken werde lediglich vom höheren amtlichen Wert der getauschten Grundstücke ausgegangen. Die Erbengemeinschaft sei frei, den ihrer Ansicht nach massgeblichen Teilungswert festzusetzen oder eben eine Realtei-