B. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob die Erbengemeinschaft F. am 11. September 2007 Einsprache. Sie beantragte, die Handänderungssteuer sei gemäss der eingereichten Selbstdeklaration vorzunehmen. Zur Begründung führte sie aus, es handle sich um eine Realteilung gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern [HPG; BSG 215.326.2]). Mit Ausnahme der Abgeltung des Nutzungsrechts der Witwe seien keine Ausgleichsleistungen erbracht worden. Die Änderung der Beteiligungsquoten am parzellierten Grundstück gelte nicht als Ausgleichsleistung.