A. übernahm die Stammparzelle Gbbl. Nr. 1000, B. übernahm die Baulandparzelle Gbbl. Nr. 2000 und D. übernahm die Baulandparzelle Gbbl. Nr. 3000. Die Witwe des Erblassers, E., wurde für den Verzicht auf das im Grundbuch zu ihren Gunsten eingetragene Nutzungsrecht mit einem Betrag von Fr. 106'848.– abgefunden. Dieser Betrag ist die einzige Barausgleichsleistung im Zusammenhang mit der vorliegenden Erbteilung. In der Selbstdeklaration vom 6. April 2007 diente er dem Vertreter der Erbengemeinschaft F., Notar H., als Grundlage für die Berechnung der Handänderungssteuer, was eine solche von Fr. 961.65 ergab (0,9 % von Fr. 106'848.–).