A. A., B., C., D. und E. waren als Erbengemeinschaft F. als Gesamteigentümer und -eigentümerinnen des Grundstücks Gemeinde G. Gbbl. Nr. 1000 im Grundbuch eingetragen. Mit Datum vom 27. Februar und 9. März 2007 schlossen sie einen Erbteilungsvertrag für die Realteilung des Grundstücks ab, wobei das fragliche Grundstück parzelliert wurde. Daraus gingen folgende Parzellen hervor: - Stammparzelle Gbbl. Nr. 1000 - Baulandparzelle Gbbl. Nr. 2000 - Baulandparzelle Gbbl. Nr. 3000.