7. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Erbvertrag nur schuldrechtliche und keine dingliche Wirkung hat. Teilungsbefugnisse bei einer Erbteilung stehen nicht dem Willensvollstrecker, sondern den Erben zu. Da vorliegend der Ausweis für eine Eigentumsübertragung weder durch eine schriftliche Zustimmungserklärung noch durch einen schriftlichen Erbteilungsvertrag erbracht werden konnte, hat das Kreisgrundbuchamt gemäss 11 Art. 966 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GBV die Anmeldung zur Eigentumsübertragung zu Recht abgewiesen.