Ob dies tatsächlich so war, kann die JGK nicht beurteilen. Die Frage kann indessen offen gelassen werden, da deren Beantwortung nichts ändert an der Feststellung, dass die angefochtene Verfügung des Kreisgrundbuchamts I. zu schützen ist. Dem Grundbuchamt kann keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, weil es nicht verpflicht war, die Grundbuchanmeldung mit dem Kreisgrundbuchamt K. zu koordinieren. Ist eine Behörde dezentral organisiert, lässt sich eine unterschiedliche Rechtsanwendung nicht immer vermeiden.