Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die anmeldende Notarin indessen auf diese Möglichkeit – die sie hätte kennen müssen – verzichtet und die Anmeldung stattdessen bei den beiden zuständigen Grundbuchämtern gesondert vorgenommen. Dass das Kreisgrundbuchamt K. die Anmeldung offenbar gutgeheissen, das Kreisgrundbuchamt I. indessen abgewiesen hat, ist in der Tat unbefriedigend. Diese Feststellung gilt aber mit dem Vorbehalt, dass im ersteren Fall ebenfalls nur die Unterschriften des Erwerbers und der Willensvollstreckerin vorlagen. Ob dies tatsächlich so war, kann die JGK nicht beurteilen.