Die erwähnte Vorschrift von Ziff. 2.10 des Handbuchs der JGK ermöglicht aber – wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt –, dass in solchen Fällen die Grundbuchanmeldung des Eigentumsübergangs bei einem einzigen Grundbuchamt erfolgen kann, und zwar in demjenigen Kreis, in dem sich der wertvollere Teil des Vertragsgegenstandes befindet. Diesfalls nimmt das angerufene Grundbuchamt sämtliche notwendigen Eintragungen koordiniert vor. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die anmeldende Notarin indessen auf diese Möglichkeit – die sie hätte kennen müssen – verzichtet und die Anmeldung stattdessen bei den beiden zuständigen Grundbuchämtern gesondert vorgenommen.