Im vorliegenden Fall beabsichtigten die Parteien, dass C. zwei Liegenschaften in der Gemeinde A. und D. eine Stockwerkeinheit in der Gemeinde G. zu Alleineigentum zugewiesen werden. Die fraglichen Liegenschaften befinden sich in verschiedenen Grundbuchkreisen. Soll der Eigentumsübergang beim Grundbuchamt angemeldet werden, müsste somit nach den allgemeinen Grundsätzen die Anmeldung beim jeweils zuständigen Grundbuchamt der gelegenen Sache erfolgen. Die erwähnte Vorschrift von Ziff.