6.2 Ziff. 2.10 des Handbuchs der JGK vom 14. März 2008 für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung (vgl. http://www.jgk.be.ch- /site/gba_handbuch_habuko_stand_01.04.2008.pdf) sieht Folgendes vor: Liegt der Gegenstand eines Rechtsgeschäftes in mehreren Grundbuchkreisen, kann die Anmeldung bei demjenigen Grundbuchamt erfolgen, in dessen Kreis sich der wertvollere Teil des Vertragsgegenstandes (nach Massgabe des amtlichen Wertes) befindet.