6. 6.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, das Kreisgrundbuchamt K. habe eine andere Praxis zur Zulässigkeit des Handelns durch den Willensvollstrecker als das Kreisgrundbuchamt I.. Wie dem Auszug aus dem «GRUDIS» entnommen werden könne, sei die Erbteilung des Nachlasses der Erblasserin für die Liegenschaft in der Gemeinde A. mit der 10