Daher kann nicht vorgebracht werden, dass sich die Erben über die Modalitäten der Teilung bereits im Erbvertrag geeinigt haben. Das Einverständnis aller Erben lässt sich, wie erwähnt, jedoch nur nachweisen, wenn feststeht, dass diese dem Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers (schriftlich) zugestimmt haben (Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 2005 S. 79 E. 3). Die Unterschrift der Erben unter den Erbvertrag ersetzt nicht deren Zustimmung zur Teilung.