Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, dass eine Willensvollstreckung keinen Sinn habe, wenn die klaren Vorgaben im Erbvertrag, die nicht nur von der Erblasserin festgelegt, sondern auch noch von den Erben ausdrücklich akzeptiert wurden, von den Behörden nicht akzeptiert würden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass beim Fehlen einer (schriftlichen) Einwilligung aller Erben in die vorgeschlagene, erst nach dem Tod des Erblassers durchzuführende Teilung auch nicht feststeht, ob dem Teilungsvorschlag nicht aus dem Kreis der Erben Opposition erwächst. Daher kann nicht vorgebracht werden, dass sich die Erben über die Modalitäten der Teilung bereits im Erbvertrag geeinigt haben.