2002, S. 626 und 676 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Willensvollstrecker kann nicht kraft seines Mandates als Vertreter bloss einzelner Erben gegenüber andern Erben auftreten. Das stünde mit seiner allgemeinen Pflicht, den letzten Willen des Erblassers zur Geltung zu bringen, die Erbschaft im Interesse aller Erben zu verwalten und nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen und den Vorschriften des Gesetzes die Teilung durchzuführen, im Widerspruch und müsste zu Interessenkollisionen führen (BGE 102 II 197 E. 2b).