5.3 Unzutreffend ist der Einwand der Beschwerdeführerinnen, das Recht des Willensvollstreckers, die Teilung selbständig zu vollziehen, ergebe sich aus dem Erbvertrag. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verfügungsmacht des Willensvollstreckers keine uneingeschränkte ist, sondern durch Zweck und Funktion der Aufgabe begrenzt wird. Gegen den Willen der Erben kann der Willensvollstrecker daher nur handeln bei Verfügungen zur Geldbeschaffung, nicht jedoch bei Verfügungen im Hinblick auf die Erbteilung (MARTIN KARRER, a.a.O., Art. 518 ZGB N. 40 f.; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl. 2002, S. 626 und 676 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).