Die zitierte Lehre und Rechtsprechung, wonach dem Willensvollstrecker keine Teilungsbefugnisse zustehen, gilt auch beim Vorliegen von Teilungsvorschriften des Erblassers (JEAN NICOLAS DRUEY, a.a.O., S. 11 f.). Auch PAUL PIOTET (Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/1, 1978, S. 166 f.) betont, dass der Willensvollstrecker an einen von sämtlichen Erben abgeschlossenen Teilungsvertrag gebunden sei, selbst wenn er gegen die Teilungsvorschriften des Erblassers verstosse. Die Rolle eines «Richters» komme dem Willensvollstrecker nur zu, wenn er einstimmig von den Erben zum Schiedsrichter ernannt worden sei.