Im Rahmen seiner ihm durch Art. 518 Abs. 2 ZGB zugewiesenen Aufgaben amte er nicht als Teilungsrichter, sondern übe lediglich die Befugnisse der Teilungsbehörde aus. Er habe also etwa die Losbildung vorzunehmen, wenn sich die Erben nicht einigen könnten. So wenig jedoch die Teilungsbehörde befugt sei, einzelne Nachlassgegenstände verbindlich bestimmten Erben zuzuweisen, so wenig sei es der Willensvollstrecker (BGE 102 II 197 E. 2c). 9