5.2 Auch nach Auffassung des Bundesgerichts ist eine Befugnis des Willensvollstreckers, die Teilung ohne Zustimmung sämtlicher Erben durch einseitigen Rechtsakt verbindlich zum Abschluss zu bringen, mit dem Gesetz nicht vereinbar. Nach Art. 634 ZGB könne die Teilung nur durch Abschluss eines schriftlichen Teilungsvertrages oder in Form der Realteilung durch Entgegennahme der Lose vollzogen werden. Eine Teilung durch Verfügung des Willensvollstreckers gebe es nicht. Im Rahmen seiner ihm durch Art. 518 Abs. 2 ZGB zugewiesenen Aufgaben amte er nicht als Teilungsrichter, sondern übe lediglich die Befugnisse der Teilungsbehörde aus.