NICOLAS DRUEY gilt es heute als gesichert, «dass die Teilung selber nicht ein Akt des Willensvollstreckers, sondern ausschliesslich der Erben ist. Nicht nur kann also der Willensvollstrecker gegen die Erben, die unter sich über eine Art der Teilung einig sind, nichts vorkehren, sondern er ist auch machtlos gegenüber bloss einem einzelnen Erben, der in einen Teilungsplan nicht einwilligen will. Die Teilung ausführen ist also zu verstehen als Vorbereitung der Teilung. Das bedeutet: einen Teilungsvorschlag machen» (JEAN NICOLAS DRUEY, a.a.O., S. 11 m.w.H.).