PETER TUOR, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1964, Art. 518 ZGB N. 1 und 16), ist in der neueren Lehre praktisch einhellig anerkannt, dass die Aufgabe des Willensvollstreckers bei der Teilung eine rein dienende, vermittelnde und vorbereitende ist. Eigentliche Teilungsbefugnisse stehen ihm nicht zu (vgl. MATTHIAS STEIN-WIGGER, a.a.O., S. 1139; JEAN NICOLAS DRUEY, Die Aufgaben des Willensvollstreckers, in Willensvollstreckung [Hrsg.: Druey/Breitschmid], 2001, S. 11; MARTIN KARRER, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2007, Art. 518 ZGB N. 52). Für JEAN NICOLAS DRUEY gilt es heute als gesichert, «dass die Teilung selber nicht ein Akt des Willensvollstreckers, sondern ausschliesslich der Erben ist.