5.1 Gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB hat der Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten. Er gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Während in der älteren Literatur noch die Meinung vertreten wurde, der Willensvollstrecker sei befugt, die Anordnungen des Erblassers notfalls auch gegen den (einstimmigen) Willen der Erben durchzusetzen (ARNOLD ESCHER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1959, Art. 518 ZGB N. 17; PETER TUOR, Berner Kommentar, 2. Aufl.