5. Die Beschwerdeführerinnen sind der Meinung, dass Notarin H. als Willensvollstreckerin die Erbteilung gemäss Erbvertrag vornehmen könne. Sollte dies nicht möglich sein, so müsse zumindest der Auftrag an die Willensvollstreckerin in Ziff. II./8 des Erbvertrages als Bevollmächtigung der Erben zum Vollzug dieser Erbteilung anerkannt werden. In dieser Vertragsbestimmung werde die Willensvollstreckerin ermächtigt, die Übertragung der Liegenschaften im Sinne der Teilungsbestimmungen vorzunehmen.