Es ist nicht unzulässig formalistisch, wenn im vorliegenden Fall verlangt wird, dass sich der einzige Miterbe in einer Erbteilung schriftlich damit einverstanden erklären muss, dass das fragliche Grundstück auf D. übergeht und die entsprechende Anmeldung beim Kreisgrundbuchamt erfolgt. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass eine schriftliche Zustimmungserklärung sämtlicher Miterben oder ein schriftlicher Erbteilungsvertrag vorliegt. 8